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Geschrieben von: Administrator   
Montag, den 28. Februar 2011 um 18:01 Uhr

Börsen-Reglement

 

Zur Durchführung von Börsen müssen Bewilligungen des jeweiligen kant. Veterinäramtes vorhanden

sein. Gestützt auf die neue Tierschutzverordnung, welche am 01. September 2008 in Kraft getreten ist

und mit Auflagen verbunden ist.

Der Veranstalter und die Aussteller müssen sich zwingend an diese neuen Regeln halten, da sonst weitere

Bewilligungen von Börsen im jeweiligen Kanton in Frage gestellt sind.

Im Vordergrund muss das Wohl des Tieres stehen!

Bitte beachten Sie auch, dass Börsen eine Art Visitenkarte von uns Terrarienfreunden sind. Wir müssen

daher für ansprechende und artgerechte Präsentation der Tiere, gutr Beratung der interessierten

Besucher und, wenn möglich, die Abgabe von schriftlichen Unterlagen zur Haltung der angebotenen

Tiere bemüht sein.

 

Allgemeines

 

   1.   Die Börse in Boningen findet jeweils am letzten Samstag im August statt, und dauert von

         10.00 bis 16.00 Uhr. Für Aussteller ist das Areal ab 8.00 Uhr geöffnet.  

   2.   Aussteller/Verkäufer die bewilligungspflichtige und/oder die dem WA unterstehende Tiere

         verkaufen, müssen eine Tierbestand-Liste (Art und Anzahl) ausfüllen und dem Veranstalter

         bei der Kontrolle vor Börsenöffnung vorgezeigt werden. Für die Listen werden vom

         Veranstalter ein Depot von Fr. 20.- erhoben. Bei Rückgabe der Liste am Ende der Börse

         wird das  Depot zurückerstattet.

         Tierbestand- Listen können zusammen mit der Börsen Anmeldung vorgängig auf der Homepage

         Terrarien- Verein Deutschschweiz heruntergeladen werden.            

   3.   Die Kosten per Laufmeter Tisch betragen CHF. 20.- und werden vom Veranstalter am

         Ausstellungstisch vor Börsenbeginn eingezogen.

   4.   Giftschlangen sind zugelassen. Das Um- und Verpacken giftiger Tiere sowie die Geschlechts-

         bestimmung sind in einem dafür vorgesehenen, abschliessbaren Raum und im Beisein des

         Veranstalters vorzunehmen. Personen unter 18 Jahren haben zu diesem Raum keinen Zutritt.

   5.   Jeder Stand ist mit einem sichtbaren Schild zu versehen, auf dem Name und Adresse des

         Ausstellers aufgeführt ist. Für jedes angebotene Tier sind schriftlich und gut lesbar anzugeben,

         der Verkäufer, der deutsche und der wissenschaftliche Name, die Herkunft (WF oder NZ), das

         Geschlecht, der Schutzstatus (WA 1, WA 2), Bewilligungspflicht und die erreichbare Grösse.

         Pro Behälter soll in der Regel nur ein Tier angeboten werden; Ausnahmen sind möglich, wenn

         die artspezifische Verhaltensweise dem nicht entgegenstehen.

   6.   Die Behälter sind in Tischhöhe aufzustellen (keine Lagerung am Boden). Die Tiere sollen nur

         von einer Seite und/oder von oben her besichtigt werden können. Den Tieren sollen

         Rückzugsmöglichkeiten (Verstecke) angeboten werden.

   7.   Bei Tieren aus Feuchtgebieten ist auf die Einhaltung der erforderlichen Luftfeuchtigkeit zu

         achten (feuchtigkeitsspeicherndes Substrat oder übersprühen).

   8.   Sumpf- und Wasserschildkröten sind auf einer feuchten Unterlage anzubieten, allenfalls im

         Wasser. Die Unterlagen sind bei Bedarf auszuwechseln und das Wasser zu ersetzen. Beim

         Anbieten von Wasser ist ein Landteil anzubieten oder die tiefe des Wassers so zu halten,

         dass die Tiere nicht ständig schwimmen müssen. Aquatile Arten müssen im Wasser angeboten

         werden.

   9.   Die Behälter sind ständig vom  Aussteller/in oder einer Vertretung zu beaufsichtigen. Sie sind

         gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Öffnen und Herunterfallen zu sichern. Das heraus-

         nehmen von ungiftigen Tieren im Verkaufsraum ist nur aus triftigen Gründen, und im Beisein

         des Verkäufers/in gestattet. Das Klopfen gegen die Behälter und das Schütteln derselben ist

         untersagt!

  10.  Für Bewilligungspflichtige Tierarten müssen die entsprechenden Papiere mitgeführt werden. Bei

         Verkauf solcher Tiere hat sich der Verkäufer/in zu vergewissern, dass der Erwerber/in die ent-

         sprechende gültige Haltebewilligung besitzt.

  11.  Das Entweichen eines Tieres ist unverzüglich dem Veranstalter zu melden.

  12.  Bei Unfällen jeglicher Art, Schäden und Sachschäden an Gegenständen oder dem Gebäude

         sowie an Personen haftet der Veranstalter nicht. Für die Gesundheit der Tiere und die Qualität

         von Waren übernimmt der Veranstalter in keiner Weise die Verantwortung.

  13.  Diese Regeln sind für alle Aussteller/in verbindlich. Sie gelten durch die Anmeldung als

         anerkannt. Bei nicht Einhalten der Vorschriften, kann ein sofortiger Platzverweis durch den

         Veranstalter ausgesprochen werden. Eine Meldung an das jeweilige Kantonale Veterinäramt

         ist unumgänglich. Die vom Aussteller/in bezahlten Tischgebühren werden bei einem Platzverweis

         nicht zurückerstattet.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 25. August 2011 um 19:28 Uhr
 
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