| Reglement |
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| Geschrieben von: Administrator |
| Montag, den 28. Februar 2011 um 18:01 Uhr |
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Börsen-Reglement
Zur Durchführung von Börsen müssen Bewilligungen des jeweiligen kant. Veterinäramtes vorhanden sein. Gestützt auf die neue Tierschutzverordnung, welche am 01. September 2008 in Kraft getreten ist und mit Auflagen verbunden ist. Der Veranstalter und die Aussteller müssen sich zwingend an diese neuen Regeln halten, da sonst weitere Bewilligungen von Börsen im jeweiligen Kanton in Frage gestellt sind. Im Vordergrund muss das Wohl des Tieres stehen! Bitte beachten Sie auch, dass Börsen eine Art Visitenkarte von uns Terrarienfreunden sind. Wir müssen daher für ansprechende und artgerechte Präsentation der Tiere, gutr Beratung der interessierten Besucher und, wenn möglich, die Abgabe von schriftlichen Unterlagen zur Haltung der angebotenen Tiere bemüht sein.
Allgemeines
1. Die Börse in Boningen findet jeweils am letzten Samstag im August statt, und dauert von 10.00 bis 16.00 Uhr. Für Aussteller ist das Areal ab 8.00 Uhr geöffnet. 2. Aussteller/Verkäufer die bewilligungspflichtige und/oder die dem WA unterstehende Tiere verkaufen, müssen eine Tierbestand-Liste (Art und Anzahl) ausfüllen und dem Veranstalter bei der Kontrolle vor Börsenöffnung vorgezeigt werden. Für die Listen werden vom Veranstalter ein Depot von Fr. 20.- erhoben. Bei Rückgabe der Liste am Ende der Börse wird das Depot zurückerstattet. Tierbestand- Listen können zusammen mit der Börsen Anmeldung vorgängig auf der Homepage Terrarien- Verein Deutschschweiz heruntergeladen werden. 3. Die Kosten per Laufmeter Tisch betragen CHF. 20.- und werden vom Veranstalter am Ausstellungstisch vor Börsenbeginn eingezogen. 4. Giftschlangen sind zugelassen. Das Um- und Verpacken giftiger Tiere sowie die Geschlechts- bestimmung sind in einem dafür vorgesehenen, abschliessbaren Raum und im Beisein des Veranstalters vorzunehmen. Personen unter 18 Jahren haben zu diesem Raum keinen Zutritt. 5. Jeder Stand ist mit einem sichtbaren Schild zu versehen, auf dem Name und Adresse des Ausstellers aufgeführt ist. Für jedes angebotene Tier sind schriftlich und gut lesbar anzugeben, der Verkäufer, der deutsche und der wissenschaftliche Name, die Herkunft (WF oder NZ), das Geschlecht, der Schutzstatus (WA 1, WA 2), Bewilligungspflicht und die erreichbare Grösse. Pro Behälter soll in der Regel nur ein Tier angeboten werden; Ausnahmen sind möglich, wenn die artspezifische Verhaltensweise dem nicht entgegenstehen. 6. Die Behälter sind in Tischhöhe aufzustellen (keine Lagerung am Boden). Die Tiere sollen nur von einer Seite und/oder von oben her besichtigt werden können. Den Tieren sollen Rückzugsmöglichkeiten (Verstecke) angeboten werden. 7. Bei Tieren aus Feuchtgebieten ist auf die Einhaltung der erforderlichen Luftfeuchtigkeit zu achten (feuchtigkeitsspeicherndes Substrat oder übersprühen). 8. Sumpf- und Wasserschildkröten sind auf einer feuchten Unterlage anzubieten, allenfalls im Wasser. Die Unterlagen sind bei Bedarf auszuwechseln und das Wasser zu ersetzen. Beim Anbieten von Wasser ist ein Landteil anzubieten oder die tiefe des Wassers so zu halten, dass die Tiere nicht ständig schwimmen müssen. Aquatile Arten müssen im Wasser angeboten werden. 9. Die Behälter sind ständig vom Aussteller/in oder einer Vertretung zu beaufsichtigen. Sie sind gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Öffnen und Herunterfallen zu sichern. Das heraus- nehmen von ungiftigen Tieren im Verkaufsraum ist nur aus triftigen Gründen, und im Beisein des Verkäufers/in gestattet. Das Klopfen gegen die Behälter und das Schütteln derselben ist untersagt! 10. Für Bewilligungspflichtige Tierarten müssen die entsprechenden Papiere mitgeführt werden. Bei Verkauf solcher Tiere hat sich der Verkäufer/in zu vergewissern, dass der Erwerber/in die ent- sprechende gültige Haltebewilligung besitzt. 11. Das Entweichen eines Tieres ist unverzüglich dem Veranstalter zu melden. 12. Bei Unfällen jeglicher Art, Schäden und Sachschäden an Gegenständen oder dem Gebäude sowie an Personen haftet der Veranstalter nicht. Für die Gesundheit der Tiere und die Qualität von Waren übernimmt der Veranstalter in keiner Weise die Verantwortung. 13. Diese Regeln sind für alle Aussteller/in verbindlich. Sie gelten durch die Anmeldung als anerkannt. Bei nicht Einhalten der Vorschriften, kann ein sofortiger Platzverweis durch den Veranstalter ausgesprochen werden. Eine Meldung an das jeweilige Kantonale Veterinäramt ist unumgänglich. Die vom Aussteller/in bezahlten Tischgebühren werden bei einem Platzverweis nicht zurückerstattet. |
| Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 25. August 2011 um 19:28 Uhr |


